Details zur Baugenehmigung

Vorschriften und Baugenehmigung für Carports in Nordrhein-Westfalen

Grundsätzlich bedarf die Errichtung von überdachten Stellplätzen (Carports) einer Baugenehmigung. Unter folgenden Voraussetzungen fallen diese Vorhaben unter die Freistellungsregelung gemäß § 67 BauO NRW, d.h. sie sind von der Genehmigungspflicht freigestellt:

  1. Das Vorhaben muss im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes errichtet werden und muss deren Festsetzungen entsprechen.
  2. Das Vorhaben darf örtlichen Bauvorschriften nicht widersprechen.
  3. Das Vorhaben muss allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere denen der Landesbauordnung, entsprechen.
  4. Die öffentlich-rechtliche Erschließung muss gesichert sein.
  5. Die Nutzfläche muss unter 1.000 m² betragen.
  6. Der Carport muss einem Wohngebäude dienen.
  7. Mit dem Vorhaben darf innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Sollte das Vorhaben die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, finden Sie weitere Informationen unter den Erläuterungen zum Freistellungsverfahren. Im folgenden werden die für genehmigungspflichtige Vorhaben zutreffenden Punkte erläutert, wobei die zu beachtenden Grenzabstände und max. Grenzbebauungslängen selbstverständlich auch für der Freistellungsregelung unterliegende Vorhaben gelten. 

Zuständigkeit

Wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt. Gerne kontaktieren wir das zuständige Bauamt und klären das weitere Vorgehen. 

Hinweise

Überdachte Stellplätze (Carports) an der Nachbargrenze, sog. "Grenzgaragen", (einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sowie Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen, jeweils bis zu 1,5 m Höhe) mit einem Grenzabstand von bis zu 3,00 m dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten:

  • Länge der Grenzbebauung:
    Die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9,00 m und insgesamt (an allen Nachbargrenzen) 15,00 m nicht überschreiten,
  • Höhe der Grenzbebauung:
    Die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3,00 m über der natürlichen Geländeoberfläche an der Nachbargrenze betragen; oberer Bezugspunkt der Wandhöhe ist der Schnittpunkt mit der Dachhaut bei geneigten Dächern bis 30 Grad, bzw. Dachkante bei Flachdächern. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30 Grad werden der mittleren Wandhöhe voll  hinzugerechnet.

Zwischen Carports und öffentlichem Straßenland muss in der Regel ein ausreichender Stauraum von mind. 3,00 m zur Verfügung stehen. Überlange Zufahrten zu den Garagen sowie Garagen in Bereichen, die der Ruhe und Erholung dienen (z. B. Gärten), sind im Regelfall unzulässig, da sie über das zumutbare Maß hinaus stören.

Beachten Sie

Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.

Benötigte Unterlagen

Folgende Bauvorlagen sind in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich:

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid".
  • Lageplan / Flurkarte / Deutsche Grundkarte
    Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden.
  • Bauzeichnungen
    Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.
  • Baubeschreibung
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Baubeschreibung".
  • Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
    nach DIN 277
  • Nachweis der Standsicherheit
    • Für Carports bis 100 m² Nutzfläche sind die Nachweise in ungeprüfter Form spätestens bei Baubeginn vorzulegen.
    • Für „Fertigcarports“ oder Standardcarports ist nur die Vorlage der Typengenehmigung erforderlich.

     

Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.


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